Andacht in der Johannes-Kirchengemeinde Hattingen

Gestaltung eines Testaments

Formalia beachten

Ein Testament ist eigenhändig und handschriftlich aufzusetzen. Es ist mit Datum, Ort und Unterschrift zu versehen. Bei einem gemeinschaftlichen Testament als Ehepaar kann einer das Testament schreiben und unterschreiben, der andere unterschreibt es.

Die zweite Form des Testaments ist das notarielle Testament. Diese Testamentsform wird durch einen Notar beurkundet.

Anstatt eines Testaments kann zwischen dem Erblasser und dem Erben ein sogenannter Erbvertrag geschlossen werden. Erbverträge bedürfen stets der notariellen Beurkundung.

Die Erbeinsetzung kann den gesamten Nachlass oder eine Quote betreffen. Der einen oder anderen Person möchte man vielleicht einen Gegenstand aus seinem Nachlass vermachen. Dann spricht man von einem Vermächtnis. Der Gegenstand des Vermächtnisses ist konkret zu beschreiben.

Mit einer Teilungsanordnung können Gegenstände des Nachlasses einzelnen Erben direkt zugeordnet werden.

Eine testamentarische Verfügung kann mit einer Auflage versehen werden. Der Empfänger eines Erbteils oder eines Vermächtnisses hat dann die Auflage zu erfüllen. Bei der Gestaltung von Auflagen wird eine fundierte Beratung empfohlen. Hier können leicht Fehler gemacht werden.
Ist beabsichtigt, bereits zu Lebzeiten Teile des Vermögens den Erben zu übertragen („mit warmer Hand“), sollte dies mit einem Schenkungsvertrag geregelt werden. In diesem Vertrag können die Schenkungen festgehalten werden.

Als Gründe einer Schenkung kommen der Ausschluss oder die Reduktion von Pflichtteilen, die Absicherung der Unternehmensnachfolge, die Versorgung und Starthilfe für Kinder und eine Steuerersparnis in Betracht. Zu prüfen ist, ob der Beschenkte mit Schenkung umgehen kann und ob der Schenker und sein Ehepartner ausreichend versorgt sind. Kommen größere Schenkungen zu Lebezeiten in Betrachten empfehlen wir eine fundierte Beratung.

Je entfernter die gesetzlichen Erben sind, desto weniger ist möglicherweise die gesetzlich beschriebene Erbfolge erwünscht. Diese gesetzliche Erbfolge lässt sich nur dadurch ausschließen, wenn ein Testament aufgesetzt wird, in dem die Person bzw. Personen als Erben bedacht werden, die tatsächlich nahe stehen.

Bei der Einsetzung von Erben ist das Pflichtteilsrecht berücksichtigen. Zu dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören die Kinder, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Erblassers. Entferntere Abkömmlinge (Enkel, Urenkel usw.) und die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling, der im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen würde, den Pflichtteil verlangen kann.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch ist nur in engen Grenzen entziehbar. Ggf. kommt ein Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung in Betracht.

Sofern Fragen zum Pflichtteil relevant sind, bedarf es einer fundierten Beratung.

Ein Testament kann zu Lebezeiten beim örtlich zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Durch die Hinterlegung ist das Testament geschützt und kann nicht in unbefugte Hände geraten. Im Falle des Todes wird es von Amts wegen eröffnet und kann nicht unterschlagen werden.
Das Testament kann bei Bedarf zu Lebzeiten jederzeit wieder aus der Hinterlegung herausgeholt werden. Die Hinterlegung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und ist recht moderat.

Wenn der Erbfall eintritt: die Testamentseröffnung

Wenn der Erbfall eintritt und der Verstorbene ein Testament hinterlässt, dann ist dieses dem zuständigen Amtsgericht zuzuleiten. Dort wird es dann von Amts wegen eröffnet.

Das Amtsgericht stellt auf Antrag einen Erbschein aus. Eines Erbscheines bedarf es beispielweise für die Umschreibung von Grundstücken aus dem Nachlass auf den Erben.

Schulden

Stellt man als Erbe fest, dass der Nachlass überschuldet ist, so kann man innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Nachlasses die Erbschaft ausschlagen. Die Erklärung der Ausschlagung bedarf der notariellen Form.
Erlangt man erst nach mehr als sechs Wochen Kenntnis von einem Überschuldungsgrund, kann die Annahme der Erbschaft angefochten werden. Auch hierfür gilt eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis der Umstände, die den Irrtum begründen. Die Erklärung der Anfechtung bedarf der notariellen Form.

Ist man als Erbe unsicher, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht, bietet es sich an, beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung zu beantragen. Des Weiteren besteht bei Überschuldung die Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführung eines Nachlasskonkursverfahrens beim Amtsgericht zu stellen.

Hinweise

In dieser Darstellung ist die Rechtslage per Januar 2010 berücksichtigt. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung.

Für die individuelle Gestaltung von Schenkungen und Testamenten, Erbschaften und Vermächtnissen o.ä. an Familie, Dritte oder steuerbegünstigte Einrichtungen bedarf es einer fachkundigen Beratung. Hierzu ist eine Rechtsanwältin oder Notarin bzw. ein Rechtsanwalt oder Notar zu konsultieren.

Infos über Erbrecht

Zum Artikel

Gesetzliche Erbfolge

Zum Artikel

Ähnliche Themen

"Kirche im Umbruch" praktisch

"Was bleibt." und "Nicht(s) vergessen" als menschennahe Kommunikationskonzepte
Beitrag von Torsten Sternberg

Über Kirche im Umbruch

Ein kostbares Geschenk

Ein Projekt zur Nachlasspende aus Bremen, Oldenburg und der Reformierten Kirche

Mehr über kostbare Geschenke erfahren

Voraussetzungen Erbschaftsfundraising

Was müssen Sie bei der Einführung von Erbschaftsfundraising beachten?

Zum Artikel

Was bleibt.

Weitergeben. Stiften. Schenken. Vererben.
Ein gemeinsames Projekt verschiedener Landeskirchen und ihrer Diakonischen Werke.

Zum Projekt

Was ist Erbschaftsfundraising?

Grundlegende Infos
für Kirche und Diakonie

Über Erbschaftsfundraising

Wenn der Erbfall eintritt

Was zu tun, wenn die Erbschaft kommt?
Hinweise aus dem Fundraising-Alltag

mehr erfahren

Zukunft hinterlassen

Ein Nachlass-Spenden Projekt aus Bremen
Nachlässe für Diakonie

Jetzt informieren