Vorüberlegungen zur Nachlassgestaltung
Erbrecht des Ehegatten
Ein Ehegatte ist gesetzlicher Erbe. Die Höhe ihres oder seines Erbteils hängt zum einen vom Güterstand ab und zum anderen, aus welcher Ordnung Verwandte vorhanden sind.
Erbfolge nach Ordnungen
Die Verwandten der Erblassenden werden in Gruppen, d.h. in „Ordnungen“, eingeteilt. Zur 1. Ordnung gehören die Kinder (leibliche Kinder, Adoptivkinder) und Enkel (leibliche oder Adoptivkinder der eigenen Kinder). Solange Erben 1. Ordnung leben, sind Erben der 2. und 3. Ordnung ausgeschlossen.
Hat eine Erblasserin / ein Erblasser weder Kinder noch Enkel, dann erben die Eltern. Sind die eigenen Eltern bereits verstorben, treten an deren Stelle die Geschwister. Sind die Geschwister auch nicht mehr da, erben die Nichten und Neffen.
Die Erben 3. Ordnung sind dann zu bedenken, wenn keine Erben der 1. und 2. Ordnung vorhanden sind. In dieser Ordnung erben zu erst die Großeltern. Tanten bzw. Onkel erben, wenn keine Großeltern mehr leben. Cousinen und Cousins erben, wenn weder Großeltern noch Tanten und Onkel da sind.
Ggf. sind die Erbrechte weiterer Ordnungen zu berücksichtigen, auf deren Darstellung hier verzichtet wird.
Erben 1. Ordnung
Kinder
Enkel
Erben 2. Ordnung
Eltern
Geschwister
Nichten/Neffen
Erben 3. Ordnung
Großeltern
Tanten/Onkel
Cousinen/Cousins
Je entfernter die gesetzlichen Erben sind, desto weniger ist möglicherweise die gesetzlich beschriebene Erbfolge erwünscht. Diese gesetzliche Erbfolge lässt sich nur dadurch ausschließen, wenn ein Testament aufgesetzt wird, in dem die Person bzw. Personen als Erben bedacht werden, die tatsächlich nahe stehen.
Bei der Einsetzung von Erben ist das Pflichtteilsrecht berücksichtigen. Zu dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören die Kinder, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Erblassers. Entferntere Abkömmlinge (Enkel, Urenkel usw.) und die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling, der im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen würde, den Pflichtteil verlangen kann.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch ist nur in engen Grenzen entziehbar. Ggf. kommt ein Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung in Betracht.
Sofern Fragen zum Pflichtteil relevant sind, bedarf es einer fundierten Beratung.
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