Was bei der Stiftungserrichtung zu beachten ist
Anlass für die Errichtung einer Stiftung in einer Kirchengemeinde kann zum Beispiel eine Erbschaft oder ein Vermächtnis sein. Wenn eine Erbschaft oder ein Vermächtnis in eine vorhandene Stiftung fließt oder sogar zu einer Stiftungsgründung führt, kann damit den Gemeindemitgliedern signalisiert werden: Wir gehen behutsam mit dem uns anvertrauten Vermögen um, denken langfristig und wollen es auf Dauer für unsere Gemeinde und ihre Mitglieder erhalten.
Die Errichtung einer Stiftung könnte aber auch durch eine engagierte Gruppe von Gemeindemitgliedern angeregt werden. In jedem Fall sollte eine Gemeindestiftung eine Form der Gemeinschaftsstiftung sein, mit der viele Gemeindemitglieder die Gemeindearbeit für die Zukunft qualitativ und finanziell absichern möchten.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen mindestens zwei Voraussetzungen erfüllt sein, um die Errichtung einer Stiftung in die Wege zu leiten. Sie brauchen
- einen oder mehrere Stifter. Stifter können natürliche und juristische Personen sein und
- ein Vermögen, das zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks geeignet ist.
Gesetzlich wird kein Mindestkapital vorgeschrieben. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch muss jedoch „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert“ erscheinen. Für die staatliche Anerkennung einer rechtlich selbstständigen Stiftung bürgerlichen Rechts wird im Allgemeinen ein Mindestkapital von 50.000€ gefordert .
Stiftungsgeschäft, Stiftungssatzung, Anerkennung und Gemeinnützigkeit
Für die tatsächliche Errichtung einer Stiftung sind ganz bestimmte Schritte und Unterlagen erforderlich:
Das Stiftungsgeschäft
Hierbei handelt es sich um eine verbindliche schriftliche Erklärung des Stifters, der Stifterin oder der Stifter/innen, ein bestimmtes Vermögen auf Dauer für einen oder mehrere von den Stiftern bestimmte/n Zweck/e in die Stiftung zu geben.
Die Stiftungssatzung
Sie muss enthalten:
- den Namen der Stiftung
- den Sitz der Stiftung
- den oder die Stiftungszwecke (möglichst allgemein gefasst und durch eine nicht abschließenden Erläuterung ergänzt, zum Beispiel „wird insbesondere verwirklicht durch ....“
- das Stiftungsvermögen (Art und Höhe)
- die Bildung des Vorstands der Stiftung
Darüber hinaus sollte die Satzung festlegen, wie ggf. weitere Organe gebildet werden, wer die Stiftung vertritt, und wer das Stiftungsvermögen erhalten soll, falls die Stiftung ihre Zwecke in ferner Zukunft nicht mehr erfüllen kann und sie ggf. aufgelöst wird.
Die staatliche Anerkennung
- bei rechtsfähigen Stiftungen: die staatliche Anerkennung durch die nach dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde (z. B. Bezirksregierung)
- bei kirchlichen Stiftungen: die Genehmigung der zuständigen kirchlichen Behörde (z. B. Landeskirchenamt, Oberkirchenrat)
Die Abstimmung mit den Finanzbehörden
Hierbei geht es um die Gemeinnützigkeit. Nur wenn die Stiftung gemeinnützig ist, kann sie auch Zuwendungsbestätigungen ausstellen.
Geben Sie Ihrer Stiftung durch die Satzung und die anschließende Stiftungsarbeit ein eigenes Profil. Natürlich wird die Stiftung grundsätzlich immer die Kirchengemeinde unterstützen, aus der heraus sie gegründet wurde. Bedenken Sie aber, dass Sie mit der Organisationsform „Stiftung“ andere Zielgruppen erreichen können als mit der Organisationsform „Kirchengemeinde“.
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