Besonderheiten von Stiftungen

10 Punkte, die es in sich haben

Besonderheit 1

Die Stiftungszwecke sollen auf Dauer Gültigkeit haben. Sie werden durch den oder die Stifter/innen in der Stiftungssatzung festgelegt und können im Nachhinein nur schwer geändert werden. Dadurch wird der Stifterwille über den Tod des Stifters hinaus geschützt.

Besonderheit 2

„Auf Dauer“ ist auch die Weggabe des Vermögens. Wer Geld in eine Stiftung gibt, kann es später nicht zurückfordern.

Besonderheit 3

Das Vermögen einer Stiftung ist in der Regel unantastbar. Sie darf nur die Erträge aus dem Kapital (beispielsweise Zinsen, Mieten und Dividenden) und zusätzlich eingeworbene Mittel (Spenden oder Zuschüsse) für die Stiftungszwecke verwenden.

Besonderheit 4

Stiftungen haben keine Eigentümer, keine Mitglieder und keine Gesellschafter.

Besonderheit 5

Im Vergleich zu gemeinnützigen Vereinen sind Stiftungen weniger demokratisch ausgerichtet. Dies kann ein Vorteil sein, wird aber auch gelegentlich kritisiert. Stifterinnen und Stifter können in ein Stiftungsgremium, zum Beispiel in den Vorstand, einen Stiftungsrat oder ein Kuratorium berufen werden und auf diesem Weg die Stiftungsarbeit mitgestalten.

Besonderheit 6

Stiftungen streben Nachhaltigkeit an und können sie auch bieten. Ein Teil ihrer Einkünfte ist fest kalkulierbar. Dadurch können sie ihre Aktivitäten langfristig planen.

Besonderheit 7

Stiftungen haben einen Imagevorteil. Sie werden grundsätzlich als besonders seriös eingeschätzt. Oft werden sie aufgrund ihrer Projekte auch als besonders innovativ erlebt.

Besonderheit 8

Das Fundraising für eine Stiftung spricht unter Umständen neue Zielgruppen an, die mit Spendenbitten für die Kirchengemeinde noch nicht aktiviert werden konnten.

Besonderheit 9

Die steuerlichen Vorteile sind enorm: Bei Zuwendungen in das Stiftungsvermögen sind deutlich höhere Beträge absetzbar als bei Spenden.

Besonderheit 10

Eine gemeinnützige Organisation oder eine Kirchengemeinde, die eine eigene Stiftung gründet, wird dadurch finanziell unabhängiger von anderen Zuwendungsgebern.

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