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Lotterien

Gewinn-Aktionen für Ihre Gemeinde

Eine professionell organisierte Lotterie mit attraktiven Preisen kann einer Kirchengemeinde zu Einnahmen verhelfen. Dabei sind wichtige Aspekte zu beachten. Denn:

Losverkäufe sind keine Spenden

Wie beim Sponsoring oder dem Verkauf von Merchandising-Artikeln gehören die Einnahmen aus der Lotterie in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Und auch bei der Annahme von Gegenständen, die bei der Lotterie verlost werden sollen, ist Obacht angesagt.

Lotteriegesetze sind Ländersache. Es gelten daher unter Umständen unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern. 

Rechtliche Klärungen der Lotterie

Zunächst prüfen Sie, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Lotterie handelt. Dies ist sie, wenn sie öffentlich ist und sich nicht auf einen festen Teilnehmerkreis beschränkt.

Voraussetzungen für die Erlaubnis:

  • die Lotterie dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken
  • es werden mit der Lotterie keinen wirtschaftlichen Zwecke erfüllt
  • die ordnungsgemäße Durchführung ist sichergestellt. Oft wird die Ziehung unter notarieller bzw. amtlicher Aufsicht gefordert.
  • allen mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Terminvorgaben wird entsprochen

Bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde kann eine allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien (gem. § 13 des Lotteriestaatsvertrags (LoStV) i. V. mit § 1 und § 3 des Lotterieaussführungsgesetz (LoAG) im Sinne von § 8 Abs. 1 Ziffer 1 LoStV beantragt werden. Diese setzt voraus:

  • dass das Spielkapital den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt
  • dass sich die Veranstaltung nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstreckt
  • dass der Spielplan einen Reinertrag von 30 % der Gesamtsumme vorsieht. (Reinertrag = Gesamteinnahmen minus Kosten, minus Gewinnausschüttung)
  • dass der Losverkauf den Zeitraum eines Monats nicht überschreitet.

Hier sind Abweichungen in den Bundesländern möglich.

Mit der Ordnungsbehörde müssen Sie klären, ob für Mischung und Ziehung der Lose die Anwesenheit eines Notars gefordert wird. Es muss ein verbindlicher Gewinn- und Spielplan aufgestellt und der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden. Dieser beinhaltet die Anzahl und Höhe der Gewinne sowie deren Verteilung. Da die Gewinnverteilung zwingend ist, muss das Risiko versichert werden.

Da für die Spielenden eine Gewinnchance besteht, handelt es sich nicht um eine Spende. Eine Zuwendungsbestätigung kann nicht ausgestellt werden.
 

Steuerfragen klären

Genehmigte Lotterien sind in der Regel bis zu einem Gesamtumsatz von 40.000 € steuerfrei, wenn sie ausschließlich gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken dienen und mindestens 25 % der Gesamtsumme für den begünstigten Zweck verwendet werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Finanzbehörde und sollte im Vorfeld geklärt werden. Zur Feststellung der Steuerfreiheit ist dem Finanzamt die Genehmigung zur Durchführung der Lotterie vorzulegen.

Achten Sie auch auf diese Punkte

Der Verwaltungs-Aufwand ist relativ hoch. Die Erwartungen an Einnahmen durch Losverkauf, Gewinnausschüttung und Reinertrag für den Förderzweck sollten genau gepüft werden. Besonders mit Blick darauf, dass der Losverkauf nur über einen Monat erfolgen kann. Allgemein wird von Lotterien selbst von größeren Organisationen eher abgeraten. Überlegen Sie, welches Bild von Kirche entsteht, wenn Gelder akquiriert und Geldgewinne ausschüttet werden. Läßt sich so der Finanzbedarf der Kirche vermitteln?

Eine geschlossene Tombola im Rahmen eines Events ist vielleicht sinnvoller: Es können Kontakte zu Unternehmen geknüpft werden, die später ausgebaut werden können. Sachspenden von Unternehmen können von diesen steuerlich geltend gemacht werden.

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