Sponsoring und Gegenleistungen
Unter Sponsoring versteht man die Absprache zwischen zwei Parteien, die sich gegenseitig zu verschiedenen Leistungen verpflichten.
Eine Spende ist grundsätzlich frei von Gegenleistungen. Sie darf keine weiteren Absprachen enthalten, außer dem festgelegten Spendenzweck. Dies ist beim Sponsoring grundsätzlich anders. Eine Auswahl an Beispielen aus dem kirchlichen Bereich finden Sie unten aufgelistet.
Beachten Sie folgende Grundlagen
Sponsoring-Einnahmen sind grundsätzlich nicht unethisches oder verboten. Ob ein Sponsoring-Partner zu Ihnen passt, das muss vor Ort individuell und inhaltlich entschieden werden. Wichtig ist, dass Kirchengemeinden die Einnahmen ordentlich und korrekt verbuchen. Sollten Freigrenzen überschritten werden, so ist auch Umsatzsteuer fällig.
Die Kirchengemeinde oder kirchliche Organisation muss eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen.
Sponsoring ist ein partnerschaftliches Vertragsgeschäft. Dies bedeutet auch eine gewisse Grundhaltung gegenüber dem Sponsoring-Partner.
Sponsoring-Richtlinien in Württemberg
Die Kolleginnen und Kollegen aus der Ev. Kirche in Württemberg haben 2019 einen neuen Sponsoring-Leitfaden herausgegeben, der dort gegen eine Gebühr bestellt werden kann.
Eine weitere Sponsoring-Handreichung ist in der Evangelischen Kirche Mitteldeutschlands per Download verfügbar.
Beispiele aus dem Alltag von Kirchengemeinden
Werbung im Gemeindebrief
Ein Handwerkerbetrieb aus der Kirchengemeinde schaltet Werbung im Gemeindebrief.
Eine klassische Gegenleistung: Der Betrieb erhält eine Rechnung und KEINE Spendenbescheinigung.
Werbung auf dem Gemeindebulli
Mehrere Unternehmen erhalten eine Werbefläche auf dem neuen Gemeindebulli.
Klassische Gegenleistung: Die Firmen machen durch die Werbung auf sich aufmerksam. Rechnung, keine Spendenquittung.
Werbung am Baugerüst
Eine Kirchengemeinde renoviert den Kirchturm und ermöglicht Firmen, am Baugerüst Werbung zu machen.
Ein Konzert wird "präsentiert".
Die örtliche Bank "präsentiert" das Gospel-Konzert Ihrer Kirchengemeinde.
Hinter der Bühne ist das Logo der Bank auf einem Banner zu sehen und auf Plakaten und Eintrittskarten wirbt die Bank damit.
Auch dies ist eine klassische Gegenleistung, deren Einnahmen versteuert werden müssen.
Verlinkung auf der Website
Eine Firma aus Ihrer Gemeinde wird auf der Website genannt und das Logo verlinkt.
Auch hier gilt: Die Verlinkung ist eine Gegenleistung und gilt als Sponsoring.
Diese Themen passen zum Sponsoring
Sponsoring Vertrag
Mustervorlage
Nutzen Sie den Sponsoring-Vertrag als Orientierung
Ethik in Sponsoring-Verträgen
Was darf, was darf nicht?
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