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Steuerrecht im Fundraising

Spenden aus steuerrechtlicher Sicht

Eine Spende ist in Höhe von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte steuerlich als Sonderausgabe abzugsfähig und vermindert die Steuerlast. Diese Grenzen gelten bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer gleichermaßen, sind jedoch an die jeweilige Steuerart angepasst:

  • Einkommensteuer: 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte 1 EStG)
  • Körperschaftsteuer: 20% des Einkommens vor Spendenabzug (§ 9 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 KStG)
  • Gewerbesteuer: 20% des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 9 GewStG erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb i.S. des § 7 GewStG (§ 9 Nr. 5 GewStG)

Eine andere Grenze bezieht sich – für Unternehmen – auf die Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Es können bis zu 4% bezogen auf diese Summe als Spende gewinnmindernd geltend gemacht werden.

Sollte die Spende bzw. die Summe aller Spenden in einem Jahr diese Grenzen überschreiten, kann der nichtabzugsfähige Teil der Spende/n auf das Folgejahr oder die Folgejahre unbegrenzt vorgetragen werden.

Beispielberechnung

Sie haben im Jahr 2017 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000€.

Sie spenden in diesem Jahr einer steuerbegünstigten Einrichtung 15.000€. Dann können Sie in 2017 bei der Ermittlung des zu versteuerndes Einkommens 10.000€ (= 20% von 50.000€) berücksichtigen. Der Restbetrag von 5.000€ kann dann in 2018 berücksichtigt werden.

 

Bis zu einer Spende in Höhe von 200€ gilt der erleichterte Spendennachweis beim Finanzamt: Es genügt der Zahlungsbeleg der Bank als Zuwendungsbestätigung (§ 50 Absatz 2 EStDV). Dies gilt für jede einzelne Spende.

Stiften aus steuerrechtlicher Sicht

Bei Errichtung einer Treuhand-Stiftung, eines Stiftungsfonds oder bei einer Zustiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung kann eine Stifterin bzw. ein Stifter zu seinen Lebzeiten bis zu 1.000.000€ im Gründungsjahr und in den folgenden 9 Jahren zusaätzlich zum allgemeinen Spendenabzug geltend machen. Die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Jahre kann frei gewählt werden, je nach steuerlicher Situation der Stifterin bzw. des Stifters.

Beispielberechnung Stiften

Sie stiften 2016 einen Betrag von 1.000.000€.

Sie können in den Jahren 2016 bis 2025 jährlich 100.000€ als Sonderausgaben geltend machen. Es können aber auch 5 Jahre 50.000€ und weitere 5 Jahre 150.000€ abgezogen werden. Die Höhe der jährlichen Abzugsbeträge kann variabel gewählt werden.

 

Bei zusammenveranlagten Ehegatten steht dieser Abzugsbetrag jedem einzeln zu. Ein Ehepaar kann insgesamt bis zu 2.000.000€ innerhalb von 10 Jahren steuerbegünstigt stiften.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften – nicht jedoch Körperschaften – können diesen besonderen Abzugsbetrag auch bei der Gewerbesteuer beantragen (§ 9 Nummer 5 GewStG). Bei der Körperschaftsteuer gilt dieser Abzugsbetrag nicht. Sollten Sie sich zu einer Zustiftung in den Kapitalstock einer Stiftung entscheiden, dann ist es wichtig, dass im Verwendungszweck des Überweisungsbeleges der Hinweis „Zustiftung“ und Name und Adresse der Zustifterin bzw. des Zustifters genannt sind, damit das Finanzamt die Zuwendung auch steuerlich als Zustiftung anerkennt.

Schenken und Vererben

Auch im Rahmen einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) können einer Stiftung ein Vermögensgegenstand oder Vermögensteile oder ein gesamtes Vermögen zu Gute kommen.

Einer Stiftung kann ein Vermächtnis ausgesetzt oder die Stiftung auch als Erbin einsetzt werden.

Steuertarif für Schenkung- und Erbschaftsteuer

Bei einer Erbschaft sind die Erbschaftssteuern für viele ein wichtiges Thema. Durch die Besteuerung des Nachlasses erbt der Staat mit. Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erben und der Erblasserin bzw. dem Erblasser sowie dem Wert des Nachlasses.

Freibeträge

Beachten Sie auch gültige Freibeträge für die Schenkung- und Erbschaftsteuer.

Steuerklasse I:

Ehegatte: 500.000€, zzgl. Versorgungsfreibetrag (256.000€)
Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder: 400.000€
Alle anderen Enkel, Stiefenkel, Urenkel: 200.000€
Sonstige Abkömmlinge: Eltern, Großeltern, Urgroßeltern: 100.000€

Steuerklasse II:

Eltern, Großeltern und Urgroßeltern bei Zuwendung unter Lebenden, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten: 20.000€

Steuerklasse III:

Eingetragener Lebenspartner: 500.000€, zzgl. Versorgungsfreibetrag (256.000€)
Lebensgefährten, Verlobte und alle übrigen Erben und Beschenkten: 20.000€

Darüber hinaus gibt es weitere sachliche Freibeträge für bestimmte Vermögensarten und Sachverhalte, deren Begünstigung im Einzelfall zu prüfen ist.

Bei dieser Darstellung ist die Rechtslage per Januar 2009 berücksichtigt. Freibeträge entsprechen dem Stand von Oktober 2018.

Für die individuelle Auswirkung von Spenden, Stiftungen, Schenkungen und Erbschaften an steuerbegünstigte Einrichtungen sind konkrete Berechnungen der persönlichen Daten erforderlich. Hierzu bedarf es der Beratung einer Steuerberaterin oder Rechtsanwältin bzw. eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts.

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